Bedingungen Auftragseingang
Mit ihrer unterschrift auf dem Angebots oder Annahmeformular stimmen sie den folgenden Auftragsbedinungen zu
Auftragsbedingungen
Felgenservice Daniel Himml
Stand: 2026
Die nachfolgenden Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Felgenservice Daniel Himml und sind Bestandteil jedes Werkvertrages. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, diese Bedingungen vor Vertragsschluss zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben.
1. Geltungsbereich
Diese Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere für Pulverbeschichtungen, Entlackungen, Strahlarbeiten, Polierarbeiten sowie sonstige Oberflächenbearbeitungen an Felgen und anderen Bauteilen.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Auftragserteilung
Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber,
- Eigentümer der übergebenen Bauteile zu sein oder zu deren Beauftragung berechtigt zu sein,
- sämtliche Auftragsbedingungen gelesen und akzeptiert zu haben,
- dass sämtliche Angaben zu den Bauteilen vollständig und wahrheitsgemäß sind.
3. Anlieferung, Versand und Transport
Bei persönlicher Anlieferung erfolgt ausschließlich eine Sichtprüfung der übergebenen Bauteile.
Werden Bauteile per Paketdienst oder Spedition angeliefert, trägt der Auftraggeber das Transportrisiko bis zum Eingang der Ware beim Auftragnehmer.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware transportsicher zu verpacken. Für Schäden, Verformungen oder Verluste infolge mangelhafter Verpackung oder des Transportes übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Der Rückversand erfolgt ausschließlich auf Wunsch des Auftraggebers.
Mit Übergabe der Sendung an das beauftragte Transportunternehmen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über.
Offensichtliche Transportschäden sind unverzüglich beim jeweiligen Frachtführer geltend zu machen.
4. Warenabholung
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Ware bei Übergabe unverzüglich auf offensichtliche Mängel oder Beschädigungen zu überprüfen.
Später geltend gemachte Beanstandungen hinsichtlich offensichtlicher Mängel der Beschichtung oder bearbeiteten Oberfläche, die bei Übergabe erkennbar gewesen wären, können nicht berücksichtigt werden.
Für Schäden, welche nach Übergabe der Ware entstehen, insbesondere durch Transport, Lagerung oder unsachgemäße Handhabung, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
5. Lagerung nach Fertigstellung
Die Fertigstellung wird dem Auftraggeber mitgeteilt.
Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, ist die Ware innerhalb von 30 Kalendertagen abzuholen.
Nach Ablauf dieser Frist können Lagerkosten in Höhe von mindestens 2,50 € je Kalendertag erhoben werden.
6. Vorschäden und Materialbeschaffenheit
Der Auftraggeber bestätigt, dass die zur Pulverbeschichtung oder Polierten übergebenen Felgen oder sonstigen Bauteile Gebrauchsspuren, Vorschäden oder materialbedingte Mängel aufweisen können. Eine Prüfung auf verdeckte Material-, Guss- oder Untergrundfehler erfolgt ausschließlich im Rahmen einer Sichtprüfung.
Für bereits vorhandene Schäden oder Materialfehler, insbesondere Risse, Haarrisse, Porositäten, Materialermüdung, Korrosion, Bordsteinschäden, Verformungen, Höhenschlag, Gussfehler, Schweißreparaturen, mangelhafte Vorreparaturen, ungeeignete Altbeschichtungen, Ausgasungen des Materials sowie sonstige Mängel des Grundmaterials oder Untergrundes, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Insbesondere bei Aluminiumguss oder anderen Gussteilen können während des Einbrennprozesses materialbedingte Ausgasungen auftreten. Diese entstehen durch Lufteinschlüsse, Porositäten oder sonstige Fehler beziehungsweise materialbedingte Eigenschaften des Gussmaterials und werden häufig erst durch die Einbrenntemperatur sichtbar. Dadurch können kleine Bläschen, Krater, Poren oder andere Oberflächenbeeinträchtigungen in der Beschichtung entstehen.
Diese materialbedingten Ausgasungen sowie daraus entstehende optische oder technische Beeinträchtigungen stellen keinen Mangel der ausgeführten Pulverbeschichtungsarbeiten dar und liegen außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers.
Werden Vorschäden, Materialfehler oder ungeeignete Untergründe erst während des Entlackens, Strahlens, Einbrennens oder der Pulverbeschichtung sichtbar oder führen diese zu Beeinträchtigungen des Beschichtungsergebnisses, stellt dies keinen Mangel der ausgeführten Arbeiten dar. Für eine verminderte Haltbarkeit, Ablösungen der Beschichtung, Farbabweichungen, Oberflächenfehler oder sonstige Beeinträchtigungen, die auf Vorschäden, Materialfehler, Ausgasungen oder einen ungeeigneten Untergrund zurückzuführen sind, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
7. Ausgasungen und Beschichtungsergebnis
Insbesondere Aluminiumguss kann während des Einbrennprozesses materialbedingt ausgasen.
Hierdurch können Bläschen, Krater, Poren oder andere Oberflächenveränderungen entstehen.
Diese stellen keinen Mangel der ausgeführten Arbeiten dar.
Ebenso stellen Farbabweichungen, Haftungsprobleme oder Oberflächenfehler aufgrund ungeeigneter Untergründe keinen Mangel dar.
Eine dauerhaft hochwertige Pulverbeschichtung kann ausschließlich auf technisch geeignetem Untergrund gewährleistet werden.
8. Ablehnung oder Abbruch des Auftrags
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag abzulehnen oder bereits begonnene Arbeiten abzubrechen, wenn sich während der Bearbeitung erhebliche Material-, Guss- oder Sicherheitsmängel am Bauteil herausstellen, die eine fachgerechte oder sichere Pulverbeschichtung ausschließen oder das Beschichtungsergebnis erheblich beeinträchtigen können. In diesem Fall können die bis dahin bereits erbrachten Arbeitsleistungen sowie entstandene Material- und Bearbeitungskosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
9. Bearbeitungszeit
Die bei der Auftragsannahme angegebene Bearbeitungsdauer stellt eine unverbindliche voraussichtliche Fertigstellungszeit dar und dient ausschließlich zur Orientierung.
Aufgrund unvorhersehbarer Umstände, insbesondere Krankheit, Betriebsstörungen, Maschinenausfällen, Lieferverzögerungen, Materialengpässen, hohem Arbeitsaufkommen oder anderen Umständen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen, kann sich die Bearbeitungszeit verlängern.
Der Auftraggeber wird über wesentliche Verzögerungen nach Möglichkeit informiert. Aus einer verlängerten Bearbeitungszeit können keine Schadensersatz-, Ersatz- oder sonstigen Ansprüche gegen den Auftragnehmer hergeleitet
werden, sofern die Verzögerung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
10. Farb- und Oberflächenabweichungen
Geringfügige Farbabweichungen, Unterschiede im Glanzgrad, der Oberflächenstruktur oder dem Beschichtungsbild gegenüber Farbkarten, Mustern, früheren Beschichtungen oder bereits vorhandenen Bauteilen sind produktions-, material- und verfahrensbedingt möglich und stellen keinen Mangel der ausgeführten Arbeiten dar.
Je nach Material, Legierung, Gussqualität, Vorbehandlung oder Bauteilgeometrie können Beschichtungsergebnisse unterschiedlich ausfallen. Eine absolute Farb- oder Oberflächenidentität kann daher nicht garantiert werden.
11. Anbauteile
Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass sämtliche nicht hitzebeständigen oder für die Bearbeitung ungeeigneten Anbauteile vor der Anlieferung entfernt wurden. Hierzu gehören insbesondere Reifen, Ventile, Reifendrucksensoren (TPMS), Lager, Dichtungen, Gummiteile, Kunststoffteile, Klebegewichte, Aufkleber sowie sonstige hitze- oder strahlempfindliche Bauteile.
Für Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen an nicht entfernten Anbauteilen, die durch Entlacken, Strahlen, Vorbehandlung oder den Einbrennprozess entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
Sofern Demontage- oder Montagearbeiten nicht ausdrücklich vereinbart wurden, sind diese nicht Bestandteil des Auftrags.
12. Sichtbarwerden verdeckter Schäden
Durch Entlacken, Strahlen oder sonstige Vorbehandlungen können zuvor verdeckte Schäden, Korrosion, Materialermüdung, Schweißreparaturen, Spachtelarbeiten, Risse, Gussfehler oder andere Mängel sichtbar werden. Diese stellen keinen Mangel der ausgeführten Arbeiten dar und begründen keine Haftung des Auftragnehmers.
Sollten solche Schäden eine fachgerechte Pulverbeschichtung unmöglich machen oder die Sicherheit des Bauteils beeinträchtigen, behält sich der Auftragnehmer vor, den Auftrag abzulehnen oder die Bearbeitung abzubrechen. Bereits erbrachte Arbeitsleistungen sowie entstandene Material- und Bearbeitungskosten können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
13. Felgen und sicherheitsrelevante Bauteile
Der Auftragnehmer führt keine technische, sicherheitsrelevante oder zerstörungsfreie Prüfung der angelieferten Felgen oder sonstigen Bauteile durch. Eine Kontrolle erfolgt ausschließlich im Rahmen einer Sichtprüfung.
Die Verantwortung für die Verkehrssicherheit, Einsatzfähigkeit und Zulässigkeit der Bauteile verbleibt beim Auftraggeber. Die Pulverbeschichtung ersetzt keine technische Prüfung oder Freigabe der Bauteile.
14. Reklamationen
Reklamationen sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
Vor einer Reklamation dürfen die bearbeiteten Bauteile weder montiert noch verändert, nachlackiert oder anderweitig weiterverarbeitet werden. Mit Beginn der Weiterverarbeitung gelten offensichtliche Mängel als genehmigt. Reklamationen wegen solcher Mängel sind ausgeschlossen, soweit deren Feststellung oder Beurteilung durch die Weiterverarbeitung unmöglich oder wesentlich erschwert wurde.
Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Erhalt der Ware anzuzeigen.
15. Fotodokumentation
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Bauteile vor, während und nach der Bearbeitung zu fotografieren.
Die Aufnahmen dienen ausschließlich der Dokumentation, Qualitätssicherung und Beweissicherung.
16. Zahlung und Zurückbehaltungsrecht
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, sofort ohne Abzug fällig.
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe der bearbeiteten Bauteile zu verweigern.
Bei Rückversand der bearbeiteten Ware erfolgt der Versand erst nach vollständigem Zahlungseingang einschließlich der vereinbarten Versandkosten. Bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Herausgabe oder den Rückversand der bearbeiteten Bauteile zu verweigern.
17. Nicht abgeholte Ware
Wird die Ware trotz Benachrichtigung und Ablauf der Abholfrist nicht abgeholt, können Lagerkosten gemäß Ziffer 5 berechnet werden.
Bleibt die Ware auch nach wiederholter Aufforderung über einen längeren Zeitraum beim Auftragnehmer, behält sich dieser vor, seine gesetzlichen Rechte geltend zu machen, insbesondere nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Unternehmerpfandrecht.
18. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Auftragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
